Finanzamt
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Der Antrag kann erstmalig gestellt werden, wenn das Objekt zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Dafür ist der tatsächliche Einzug in die Wohnung maßgebend. Beim Erwerb einer Wohnung, die vorher bereits selbst als Mieter genutzt wurde, beginnt die erstmalige Nutzung zu eigenen Wohnzwecken mit dem Zeitpunkt, in dem laut Kaufvertrag Nutzen, Lasten und Gefahr übergehen.
Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk Sie sich nach Bezug der neuen Wohnung überwiegend aufhalten (Wohnsitzfinanzamt).
... zur Suchfunktion zuständiges Finanzamt
Bitte legen Sie Ihrem ausgefüllten Antragsformular noch folgende Unterlagen bei:
Der achtjährige Förderzeitraum beginnt immer im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung der Wohnung und endet mit Ablauf des siebten Jahres nach Anschaffung oder Fertigstellung.
Beginnt die Nutzung nicht im Jahr der Anschaffung oder Fertigstellung sondern erst in einem späteren Jahr, gehen die Jahre des Förderzeitraums verloren, in denen die Wohnung nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Der achtjährige Förderzeitraum wird nicht verlängert.
Wird innerhalb des Förderzeitraumes die Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken aufgegeben oder die Wohnung veräußert, endet der Förderzeitraum mit Ablauf des entsprechenden Jahres.
Der noch nicht ausgeschöpfte Förderzeitraum kann aber gegebenenfalls auf ein Folgeobjekt übertragen werden.
Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage nur in Anspruch nehmen, wenn zu Beginn des Förderzeitraums bestimmte Einkunftsgrenzen nicht überschritten sind.
Einzelheiten dazu finden Sie in diesem Bereich bei den Erläuterungen zu den Rechtslagen der jeweiligen Jahren auf den gesonderten Seiten.
Wird die Einkunftsgrenze erst in einem späteren Jahr des Förderzeitraums unterschritten, kann die Eigenheimzulage auch erst ab diesem Jahr beansprucht werden.
Eine Nachholung der Eigenheimzulage für frühere Jahre ist nicht möglich.
Beispiel:
Die Einkunftsgrenze war zu Beginn des Förderzeitraums überschritten. Im dritten Jahr liegt sie unter den maßgeblichen Grenzen. In diesem Fall kann die Eigenheimzulage ab dem dritten Jahr für die restlichen 6 Jahre gewährt werden.
Wird die maßgebliche Grenze erst in einem späteren Jahr des Förderzeitraumes überschritten, wird die festgesetzte Eigenheimzulage trotzdem weiterhin ausgezahlt.
Bei der Ermittlung der maßgeblichen Grenzen, sind alle Einkunftsarten zu berücksichtigen.
Die Eigenheimzulage wird auf Antrag mit einem Bescheid für den gesamten Förderzeitraum festgesetzt. Ein erneuter Antrag ist nur erforderlich, wenn sich die Voraussetzungen für die Förderung (z.B. Wegfall der Eigennutzung, nachträgliche Herstellungskosten, Anzahl der Kinder) verändert haben.
Im Antragsjahr wird die Eigenheimzulage für das laufende Jahr und für die vorangegangenen Jahre, für die bereits ein Anspruch auf Eigenheimzulage bestanden hat, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Eigenheimzulagenbescheides ausgezahlt. Für die folgenden Jahre erfolgt die Auszahlung jeweils am 15.03. des Folgejahres.